Unterkunft für Nichtsesshafte
Wohnraum befriedigt nicht nur grundlegende menschliche Bedürfnisse oder bietet Schutz vor Kälte und Regen, sondern ist in unserer Gesellschaft auch eine notwendige Voraussetzung für die Sicherung einer eigenen Existenzgrundlage durch Arbeit.
Welche Hilfe leistet das Rote Kreuz?
Im Auftrag des Landkreises als Träger der Sozialhilfe betreibt der DRK Kreisverband Börde e. V. eine Unterkunft für Nichtsesshafte i.S.d. § 67 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und der §§ 16 Abs. 2 Nr. 2-4, 22 SGB II.
Wer wird aufgenommen?
Aufzunehmen sind nur Personen, die vom Sozialamt eine Bescheinigung zur Unterbringung vorlegen. In Ausnahmefällen können Bürger ohne festen Wohnsitz ohne Bescheinigung aufgenommen werden, jedoch besteht die Verpflichtung, diese Bestätigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzulegen.
Wie lange kann man bleiben?
Die Unterkunft für nichtsesshafte Personen ist kein fester Wohnsitz mit eigener Anschrift. Es handelt sich lediglich um eine Notunterkunft, deren Verweildauer grundsätzlich auf drei Tage beschränkt ist.
Was kostet die Hilfe?
Der DRK Kreisverband Börde e.V. ist verpflichtet, von den aufgenommenen Personen einen Unkostenbeitrag in Höhe von zurzeit 3,00 € pro Übernachtung zu erheben.